28 erwarten, dass in ihren Aussagen Widersprüche erkennbar wären. Dem ist aber nicht so. Die vom Beschuldigten gemutmassten Motive für eine falsche Anschuldigung ergeben allesamt keinen Sinn. Ohnehin ist für die Kammer kein Vorteil erkennbar, den die Strafklägerinnen aus einer falschen Anschuldigung beziehen würden, zumal beide zwischenzeitlich einen neuen Arbeitgeber bzw. neue temporäre Arbeitseinsätze hatten. Auf eine Festanstellung bei der I.________(AG) waren sie nicht aus. Sie haben im Verfahren keine Genugtuung beantragt oder anderweitige Zivilforderungen geltend gemacht.