Wenn sie aus Rache gegen den Beschuldigten falsche Vorwürfe erhoben hätte, ist nicht einzusehen, wieso sie damit über einen Monat gewartet haben sollte. Zwar ist hypothetisch denkbar, dass die Strafklägerin E.________ dieses Vorhaben erst in die Tat umsetzte, als sie im Zuge des Vorfalls mit dem Foto (pag. 009; vgl. E. 10.1.2 oben) mit der Strafklägerin C.________ in Kontakt kam. In diesem Fall hätte ihnen aber bemerkenswert wenig Zeit zum Erfinden einer stimmigen Geschichte zur Verfügung gestanden. Das Foto nahm der Beschuldigte am 25. Oktober 2017 um 08:47 Uhr auf (pag. 008).