Im Besonderen die Strafklägerin E.________ sagte auf entsprechende Frage selbstreflektiert aus, dass sie vom Beschuldigten schon gelegentlich, aber nicht ständig kritisiert worden sei (pag. 505, Z. 17 f.). Derartiges liesse sich mit ihren als gut beurteilten Arbeitsleistungen auch nicht in Einklang bringen. Die Strafklägerin E.________ arbeitete vom 1. Juni 2017 bis zum 15. September 2017 für die I.________(AG). Den Strafantrag erhob sie erst am 25. Oktober 2017, also mehr als einen Monat nach Beendigung ihres Arbeitseinsatzes. Wenn sie aus Rache gegen den Beschuldigten falsche Vorwürfe erhoben hätte, ist nicht einzusehen, wieso sie damit über einen Monat gewartet haben sollte.