Das vom Beschuldigten gemutmasste Motiv, seine Kündigung bei der I.________(AG) herbeizuführen, um eine Festanstellung zu erhalten, kann als falsch abgetan werden. Als mögliche Motivation verleibt lediglich, die vom Beschuldigten und von H.________ gemutmassten Rachegefühle dafür, dass die Strafklägerinnen zur Arbeit angetrieben worden seien. Hierzu sagten jedoch beide Strafklägerinnen aus, sie hätten vom Beschuldigten nicht ständig zur Arbeit ermahnt werden müssen (pag. 503, Z. 18 f. und pag. 505, Z. 12). Im Besonderen die Strafklägerin E._____