__ arbeitete im Zeitpunkt des Strafantrags bereits für ein anderes Unternehmen. Ihr Arbeitseinsatz bei der I.________(AG) endete bereits rund 2 Monate vor der Meldung bei der Polizei. Der Strafklägerin C.________ wiederum hatte der Beschuldigte bereits die Möglichkeit eingeräumt, seinen Posten bei der I.________(AG) zu übernehmen (pag. 268, Z. 5 ff.; pag. 268, Z. 42 f.; pag. 269, Z. 10 f.; pag. 514, Z. 12 f.). Sie musste den Beschuldigten gar nicht erst beseitigen, um bei der I.________(AG) weiterarbeiten zu können. Das vom Beschuldigten gemutmasste Motiv, seine Kündigung bei der I.________(AG) herbeizuführen, um eine Festanstellung zu erhalten, kann als falsch abgetan werden.