Selbst der Beschuldigte attestierte vor der Kammer Beiden gute Arbeitsleistungen (pag. 514, Z. 2 und Z. 10). Es kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Strafklägerinnen C.________ und E.________ gemeint hätten, ihre Arbeitseinsätze seien wegen mangelhafter Arbeitsleistung beendet worden. Die Beseitigung des Beschuldigten mit der Absicht auf eine Festanstellung bei der I.________(AG) als mögliche Motivation der Strafklägerinnen C.________ und E.________ ergibt von vornherein keinen Sinn. Die Strafklägerin E.________ arbeitete im Zeitpunkt des Strafantrags bereits für ein anderes Unternehmen.