27 Es ist vorabzuschicken, dass die Arbeitsleistungen beider Strafklägerinnen von anderen Mitarbeitern durchwegs als gut eingeschätzt wurden (pag. 049, Z. 43 ff.; pag. 251, Z. 30 f.). Ihre Arbeitseinsätze bei der I.________(AG) endeten, weil nicht genügend Arbeit vorhanden war (pag. 049, Z. 50 f.). Dies wusste zumindest die Strafklägerin E.________ auch (pag. 037, Z. 72 f.). Die Arbeitseinsätze der Strafklägerinnen bei der I.________(AG) endeten folglich nicht, weil sie schlecht gearbeitet hätten. Selbst der Beschuldigte attestierte vor der Kammer