321 ff.), dass auf die Aussagen der Strafklägerinnen abgestellt werden könne, nicht jedoch auf diejenigen des Beschuldigten. Daraus folgerte sie, dass der angeklagte Sachverhalt erstellt sei, namentlich der Beschuldigte die in der Anklage vorgeworfenen Handlungen vorgenommen und Aussagen getätigt habe. Sie erwog, dass die Ausdrucksweise des Beschuldigten im Kontext des in der Baubranche üblichen Jargons besonders grob und von der Strafklägerin C.________ als belästigend empfunden worden sei (Ziff. 7.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 329 ff.). 11.3 Würdigung durch die Kammer 11.3.1