Ziff. I.1.1. der Anklageschrift (pag. 156) wurde von der Vorinstanz eingestellt und interessiert hier somit nicht (dazu E. 6 oben). 11.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz schloss nach eingehender genereller Würdigung der Aussagen sämtlicher Parteien sowie der Auskunftspersonen bzw. Zeugen H.________ und G.________ (Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 321 ff.), dass auf die Aussagen der Strafklägerinnen abgestellt werden könne, nicht jedoch auf diejenigen des Beschuldigten.