indem sich der Beschuldigte unaufgefordert gegenüber seiner (Maler-) Arbeitskollegin E.________ über deren Figur äusserte, wo sie an ihrer Figur etwas verändern könnte, so dass sie schliesslich die perfekte Pornodarstellerin wäre, im Weiteren die Privatklägerin [recte: Strafklägerin] über ihr Sexualleben mit ihrem Freund ausfragte, gegenüber ihr erwähnte, dass wenn man mit ihr zusammen sei, Sex haben müsse und sie dadurch in grober Weise mit Worten sexuell belästigte. 1.3 Am 24.10.2017 in J.________, Baustellte Y.________ , zN C.________