25 Anklageschrift; pag. 157) bei der Baustelle in J.________ zusammengearbeitet (pag. 079; pag. 088 und pag. 089). Die Arbeitszeitrapporte der I.________(AG) stützen somit die Aussagen der Involvierten in Bezug auf die Daten ihrer Zusammenarbeit. Dies stellte jedoch weder der Beschuldigte noch dessen Verteidigung in Abrede. Dass die Strafklägerin E.________ auf dem Arbeitsrapport der I.________(AG) für den 25. Oktober 2017 nicht erscheint, liegt daran, dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr für die I.________(AG) tätig war.