Den von der I.________(AG) edierten Wochenrapporte des Beschuldigten sowie der Strafklägerinnen C.________ und E.________ ist eine Aufstellung vorangestellt, wann und wo der Beschuldigte jeweils mit der Strafklägerin C.________ bzw. E.________ zusammengearbeitet habe (pag. 079). Demnach hat er im fraglichen Zeitraum vom 7. August 2017 bis 15. August 2017 (Ziff. I.1.2. der Anklageschrift; pag. 157) am 7., 9., 10., 11. sowie am 14. und 15. August 2017 auf der Baustelle in K.________ zusammen mit der Strafklägerin E.________ gearbeitet. Dies bestätigt sich mit Blick auf die Wochenrapporte (pag. 084 und pag.