049, Z. 81 ff.). Er habe mitbekommen, dass der Beschuldigte gegenüber Frauen Äusserungen getätigt habe, wie «i wett gärn dini Muschi schläcke», nicht jedoch gegenüber der Strafklägerin E.________ (pag. 050, Z. 104 und Z. 108). 10.4.3 Würdigung der Aussagen von H.________ und G.________ Auch hierzu schliesst sich die Kammer den vorinstanzlichen Erwägungen an (Ziff. III.6.1 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 321). Konkrete Lügensignale sind in den Aussagen Beider nicht ersichtlich. Jedoch sind die Aussagen von H.________ vor dem Hintergrund seiner persönlichen Beziehung zu den Parteien zu berücksichtigen.