049, Z. 57 ff.). Der Beschuldigte habe gegenüber (und über) Frauen gelegentlich Dinge wie «geili Moore», «die wetti o mau» oder ähnliches gesagt (pag. 049, Z. 66 f.). G.________ schilderte, dass es auf der Baustelle einen Disput zwischen der Strafklägerin E.________ und dem Beschuldigten gegeben habe, weil dieser die Strafklägerin E.________ mit seinem Mobiltelefon fotografiert habe, wobei er durch den Baustellenleiter kontaktiert worden sei (pag. 049, Z. 81 ff.).