__, nicht jedoch die Strafklägerin C.________ (pag. 048, Z. 30 ff. und Z. 38). Die Strafklägerin E.________ habe er als pünktliche, selbstständige, korrekte und freundliche Mitarbeiterin erlebt (pag. 049, Z. 43 ff.). Er habe nicht mitbekommen, dass der Beschuldigte die Strafklägerin E.________ belästigt hätte (pag. 049, Z. 57). Jedoch sei der Beschuldigte sicher jemand, der gerne junge Frauen möge, zwischen 20 und 25-jährig, und er geäussert habe, dass «es eine Geile» sei und er sie «gerne bumsen» möchte (pag. 049, Z. 57 ff.).