An weitere Sprüche, ausser dass der Beschuldigte sie «Shakira» genannt habe, könne er sich nicht erinnern (pag. 251, Z. 21). Seiner Einschätzung zufolge habe die Strafklägerin E.________ gut gearbeitet (pag. 251, Z. 30 f.). Dass sie ständig geraucht, telefoniert und sich oft verspätet habe, könne er nicht bestätigen (pag. 251, Z. 36 ff.).