249, Z. 16, Z. 28 und Z. 40 f.). Über den Tatvorwurf könne er nach wie vor nichts sagen (pag. 250, Z. 17). Sie hätten jedoch gewusst, dass der Beschuldigte grobe Sprüche mache, dies jedoch auf Baustellen auch üblich sei (pag. 251, Z. 6 f. und Z. 9 f.). Ihm sei aufgefallen, dass der Beschuldigte häufig mit der Strafklägerin E.________ alleine gearbeitet habe, er sei jedoch davon ausgegangen, er bezwecke damit, der beruflich unerfahreneren Strafklägerin C.________ auf die Finger schauen zu können (pag. 251, Z. 16 ff.). An weitere Sprüche, ausser dass der Beschuldigte sie «Shakira» genannt habe, könne er sich nicht erinnern (pag.