Die Strafklägerin E.________ habe ihn einmal angerufen, nachdem sie bei der Polizei gewesen sei, und ihr von den Vorwürfen der Strafklägerin C.________ erzählt, und ihm gesagt hätte, er solle dies bei der Polizei bestätigen, wobei er ihr geantwortet habe, dass er von nichts wisse und entsprechend nichts sagen könne (pag. 046, Z. 81 ff.). Insgesamt halte er die Vorwürfe für nicht wahr (pag. 046, Z. 91). Vor der Vorinstanz (als Zeuge) erklärte H.________, dass er seit ca. August 2017 Mieter des Beschuldigten sei, er jedoch in Bezug auf das Verfahren keinen Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt habe (pag. 249, Z. 16, Z. 28 und Z. 40 f.).