045, Z. 20 ff.). Der Beschuldigte habe bereits über 15 Jahre bei der I.________(AG) gearbeitet, dabei vielleicht «so» geredet, aber niemals eine Frau angefasst (pag. 045, Z. 24). Er meine, «da kommen plötzlich zwei Frauen, rotten sich auf der Baustelle zusammen und dann kommt so was raus» (pag. 045, Z. 24 ff.). Die Strafklägerin E.________ habe ihm gesagt, der Beschuldigte habe ihr gegenüber Sprüche gemacht und sie auch angefasst, jedoch, wie er mitbekommen habe, nie sexuell (pag. 045, Z. 27 ff.). Hinsichtlich der Vorwürfe der Strafklägerin C.________ könne er keine dienlichen Aussagen machen (pag. 045, Z. 31 f.).