045, Z. 16). Er kenne den Beschuldigten als ehemaligen Arbeitskollegen, habe bei der Arbeit aber nie gesehen, dass dieser Frauen belästigt hätte (pag. 045, Z. 16 ff.). Die Strafklägerin E.________ habe ihm zwar einmal erzählt, sie sei vom Beschuldigten belästigt worden, er habe dies aber nicht ernst genommen (pag. 045, Z. 19 ff.). Er habe dies darauf zurückgeführt, dass der Beschuldigte gerne Witze mache, derb spreche, was jedoch üblichem Baustellenjargon entspräche (pag. 045, Z. 20 ff.).