Die Aussage des Beschuldigten betreffend Pornofigur konnte sie demgegenüber sehr genau wiedergeben. Sie bezeichnete diese Äusserung auch als «das Grosse» (pag. 504, Z. 37 f.). Die Vorwürfe der Strafklägerin E.________ gegen den Beschuldigten wiegen nicht derart schwer, dass detaillierte Erinnerungen nach knapp dreieinhalb Jahren erwartet werden müssten. Von daher spricht das Vorbringen der Verteidigung keineswegs gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Strafklägerin E.________. Ihre Erklärung, sie habe das meiste verdrängt, ist nachvollziehbar. Sie sagte an anderer Stelle auch sinngemäss aus, über derartige Vorkommnisse wolle man nicht reden, geschweige denn sie in