Die Verteidigung bringt bezüglich der Aussagen der Strafklägerin E.________ vor, sie habe an der oberinstanzlichen Einvernahme keinen einzigen angeblichen Spruch des Beschuldigten erwähnen können. Ihre Aussagen seien deshalb nicht glaubhaft. Zwar ist es richtig, dass die Strafklägerin E.________ an der Einvernahme vor der Kammer nur noch die Aussage betreffend Pornofigur wiedergeben konnte. Dieser Umstand überrascht aber keineswegs. Der Vorfall liegt nunmehr rund dreieinhalb Jahre zurück. Erinnerungslücken sind über einen solchen Zeitraum durchaus nachvollziehbar. Die Aussage des Beschuldigten betreffend Pornofigur konnte sie demgegenüber sehr genau wiedergeben.