_, wie schon die Vorinstanz feststellte. Derartige Aussagen, die von Selbstreflexion zeugen, innere Vorgänge beinhalten und trotz mehrseitiger freier Erzählung bei der ersten Einvernahme während dem weiteren Verfahren inhaltlich widerspruchsfrei bleiben, wären nicht zu erwarten, wenn die Strafklägerin E.________ ihre Vorwürfe erfunden hätte. Aus diesen Gründen sind die Aussagen der Strafklägerin E.________ als durchwegs glaubhaft einzustufen. Darauf kann vorbehaltslos abgestellt werden. Die Verteidigung bringt bezüglich der Aussagen der Strafklägerin E.________ vor, sie habe an der oberinstanzlichen Einvernahme keinen einzigen angeblichen Spruch des Beschuldigten erwähnen können.