505, Z. 39 ff.). Ihre Aussagen zeugen ausserdem von Selbstreflexion, so etwa, wenn sie eingesteht, der Beschuldigte habe sie zuweilen ein bisschen wegen ihrer Arbeit kritisiert (pag. 505, Z. 16). Letztlich wisse sie aber, was sie könne, und habe einen gewissen Berufsstolz; sie könne Kritik annehmen, wenn sie berechtigt sei (pag. 505, Z. 16 ff.). Diese Kennzeichen sprechen deutlich für die Glaubhaftigkeit der Strafklägerin E.________, wie schon die Vorinstanz feststellte.