029, Z. 151 f.). Sie wolle sich nicht den Vorwurf machen müssen, nicht rechtzeitig gehandelt zu haben, wenn etwas Schlimmeres passieren würde (pag. 029, Z. 154 f.). Auch an der oberinstanzlichen Einvernahme waren verschiedene Realkennzeichen erkennbar. Auffällig sind auch hier ihre Schilderungen innerer Vorgänge. So sagte die Strafklägerin E.________ beispielsweise auf die Frage, weshalb sie erst nach rund zwei Monaten zur Polizei gegangen sei, aus, sie dachte, alleine habe man ohnehin keine Chance (pag. 505, Z. 37 ff.). Als Frau schäme man sich für derartige Vorfälle und wolle nicht darüber reden, geschweige denn es in einem Gerichtssaal ausdiskutieren (pag. 505, Z. 39 ff.).