Die Aussagen der Strafklägerin E.________ weisen die wesentlichen Realitätskennzeichen auf. Ihre Vorwürfe äusserte sie erstmalig allesamt in freier Erzählung (pag. 027, Z. 37 ff.). Bei ihren weiteren Aussagen vor der Staatsanwaltschaft, der Vorinstanz und der Kammer sind keine Widersprüche ersichtlich. Äusserungen Dritter erzählte sie in direkter Rede, so beispielsweise in ihrer Schilderung über die Arbeitseinteilung durch den Beschuldigten (pag. 028, Z. 65 ff.). Ebenso äusserte