21 habe (pag. 029, Z. 146 ff.). Am selben Tag habe sie die Strafklägerin C.________ kennengelernt. Die Strafklägerin E.________ gab weiter an, ein anderer Mitarbeiter der I.________(AG), H.________, habe die Sprüche des Beschuldigten teilweise mitbekommen (pag. 030, Z. 171 ff.). An ihrer Einvernahme vor der Polizei vom 11. Dezember 2017 gab die Strafklägerin E.________ auf Vorhalt einer Aussage des Beschuldigten an, sie sei entgegen seiner Behauptung nicht wegen ihm nicht mehr für die I.________(AG) tätig (pag. 030, Z. 81 ff.).