Am 25. Oktober 2017, als die Strafklägerin E.________ bei einem anderen Unternehmen gearbeitet habe, sei sie auf der Baustelle am N.________(Baustelle) K.________ dem Beschuldigten begegnet (pag. 029, Z. 142 ff.). Gegen ihr Einverständnis habe der Beschuldigte ein Foto von ihr gemacht, was er jedoch bestritten