und sie erhoben beide Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen sexueller Belästigung (pag. 004). Sie gaben beide an, der Beschuldigte habe sie über einen längeren Zeitraum verbal belästigt. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. November 2017 schilderte die Strafklägerin E.________, dass sie vom 1. Juni 2017 bis zum 15. September 2017 als temporäre Malerin bei der I.________(AG) tätig gewesen sei, wo auch der Beschuldigte festangestellt sei bzw. nunmehr war (pag. 027, Z. 37 ff.).