Dass sie zunächst aussagte, der Beschuldigte sei neben ihr gestanden, und später aussagte, er sei hinter ihr gestanden, stellt aus diesen Gründen kein Widerspruch dar. Letztlich kann dem Vorbringen der Verteidigung, die Strafklägerin C.________ habe die Aufforderung des Beschuldigten, auch ihn zu berühren, erstmals vor der Vorinstanz erwähnt und somit im Verlauf des Strafverfahrens Details dazu erfunden, nicht beigepflichtet werden. Wie sich aus den Akten ergibt, erwähnte die Strafklägerin C.________ dies schon bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft (pag. 023, Z. 130 f.).