Die Strafklägerin C.________ erwartete zu diesem Zeitpunkt nichts Aussergewöhnliches und richtete ihre Aufmerksamkeit demensprechend auf ihre Arbeit. Dass sie dabei nicht genau wahrnahm, was der Beschuldigte tat und wo er sich genau aufhielt, ist glaubhaft. Zudem sind die Verhältnisse auf Baugerüsten gerichtsnotorisch in der Regel eng. Ob der Beschuldigte neben der Strafklägerin C.________ oder hinter ihr gestanden haben soll, kann in solchen Verhältnissen ein Unterschied von wenigen Zentimetern bedeuten. Dass sie zunächst aussagte, der Beschuldigte sei neben ihr gestanden, und später aussagte, er sei hinter ihr gestanden, stellt aus diesen Gründen kein Widerspruch dar.