Hingegen würden dahingehende Details in den Aussagen der Strafklägerin C.________, wie die Verteidigung des Beschuldigten sie scheinbar erwarten würde, die Frage aufwerfen, wie sie dies wahrgenommen haben sollte, wenn sie ihren Blick zu diesem Zeitpunkt auf die Fassade gerichtet und nichts Bemerkenswertes erwartet hatte. Aus denselben Gründen ist auch das Vorbringen der Verteidigung, wonach die Strafklägerin C.________ sich in Widersprüche verstricke, wenn sie einerseits schildere, der Beschuldigte sei plötzlich neben ihr gestanden (pag. 015, Z. 42), und andernorts erwähne, er sei singend an ihr vorbeigelaufen (pag. 015, Z. 45 f.), unbehelflich. Die Strafklägerin C.______