Für sie stellte die Situation am 24. Oktober 2017 vor der Belästigung durch den Beschuldigten eine normale Arbeitsverrichtung dar. Im Zuge dessen leuchtet es absolut ein, dass sie nicht darauf achtete, was der Beschuldigte gerade tat, und richtete ihren Blick auf die vor ihr liegende Hausfassade. Dass sie nicht weiss, was der Beschuldigte in Händen hielt und mit welcher Hand er sie anfasste, spricht nicht gegen ihre Glaubwürdigkeit, hatte sie ihren Blick eben gerade nicht auf den Beschuldigten, sondern auf die gegenüberliegende Seite gerichtet. Hingegen würden dahingehende Details in den Aussagen der Strafklägerin C.___