Hierzu brachte die Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vor, die Strafklägerin C.________ habe in ihren Aussagen jeweils auffällig wenige Details genannt. So habe sie nicht erwähnt, mit welcher Hand der Beschuldigte ihr am Vormittag auf dem Baugerüst in die Hose an das Gesäss gefasst habe, oder was der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt in Händen gehalten habe. Dagegen ist einzuwenden, dass die Strafklägerin C.________ zu diesem Zeitpunkt im Begriff war, zu malen. Für sie stellte die Situation am 24. Oktober 2017 vor der Belästigung durch den Beschuldigten eine normale Arbeitsverrichtung dar.