Insbesondere, dass sie zumindest einen Teil der Schuld bei sich selbst sucht, wäre nicht zu erwarten, wenn sie ihre Vorwürfe erfunden hätte. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Strafklägerin C.________ werden ausserdem dadurch gestützt, dass sie keinerlei Tendenz zur Aggravation an den Tag legt. Auf Frage der Polizei über den Zustand des Glieds des Beschuldigten, als dieser auf ihr gelegen habe, antwortete sie, sie habe zwar etwas gespürt, könne aber nicht sagen, ob es sein Glied gewesen sei (pag. 017, Z. 117 f.). Er sei ja angezogen gewesen. Über den Zustand seines Glieds könne sie daher nichts aussagen (pag. 017, Z. 118). Vor der Staatsanwaltschaft sagte sie auf entsprechende Frage