500, Z. 27 f.). Eindrücklich schilderte sie auch, dass sie dem Beschuldigten möglicherweise nicht bestimmt genug gesagt habe, er solle damit aufhören (pag. 016, Z. 64). Sie sei «nicht so eine starke Person» und habe ihm so vielleicht das Gefühl vermittelt, er könne das einfach mit ihr machen (pag. 016, Z. 87 f.). Diese Umstände belegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Strafklägerin C.________. Insbesondere, dass sie zumindest einen Teil der Schuld bei sich selbst sucht, wäre nicht zu erwarten, wenn sie ihre Vorwürfe erfunden hätte.