Daher ist die Kammer der Ansicht, dass die Aussagen der Strafklägerin C.________ vor der Staatsanwaltschaft ihrer Glaubwürdigkeit nicht abträglich sind. Diese Aussagen sind mangels freier Erzählung hingegen auch nicht aussagekräftig. Im Weiteren weisen die Aussagen der Strafklägerin C.________ die wesentlichen Realitätskriterien auf. Sie sagte an der ersten Einvernahme vor der Polizei in freier Erzählung aus (pag. 015, Z. 37 ff.). An den erst- und oberinstanzlichen Einvernahmen blieb sie mit ihren Aussagen im Kern konstant. Sie schilderte nachvollziehbare innere Vorgänge, beispielsweise, dass sie sich am Mittag des 24. Oktober 2017 hingelegt habe, weil sie Kopfschmerzen hatte (pag.