Ihre Verneinung kann vor diesem Hintergrund auch so verstanden werden, dass es zu keinen weiteren Belästigungen durch den Beschuldigten gekommen sei, als jene, die sie bereits der Polizei schilderte und eingangs der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte. Zu keinem Zeitpunkt wurde die Strafklägerin C.________ durch die Staatsanwaltschaft zu freier Erzählung eingeladen. Es ist nicht klar, wie sie ausgesagt hätte, wenn sie die Möglichkeit zur freien Erzählung gehabt hätte. Daher ist die Kammer der Ansicht, dass die Aussagen der Strafklägerin C.________ vor der Staatsanwaltschaft ihrer Glaubwürdigkeit nicht abträglich sind.