021, Z. 53 ff.), die sie wiederum bestätigte. Ihre Antwort auf die darauffolgende Frage, ob es an diesem Tag zu weiteren Belästigungen durch den Beschuldigten gekommen sei, was sie zunächst verneinte (pag. 022, Z. 90; pag. 022, Z. 110) ist angesichts dessen, dass sie zuvor sämtliche ihrer Aussagen vor der Polizei bestätigte (pag. 021, Z. 49-51), zu würdigen. Ihre Verneinung kann vor diesem Hintergrund auch so verstanden werden, dass es zu keinen weiteren Belästigungen durch den Beschuldigten gekommen sei, als jene, die sie bereits der Polizei schilderte und eingangs der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte.