501, Z. 4). Dass der Beschuldigte sie am 25. Oktober 2017 gebeten habe, der Strafklägerin E.________ zu sagen, sie solle sich von dort, wo sie arbeitete, kurz entfernen, wie es der Beschuldigte mehrmals geschildert hat, verneinte sie (pag. 501, Z. 19). Die Strafklägerin E.________ habe sie am 25. Oktober 2017 kennengelernt, unmittelbar bevor sie zur Polizei gegangen seien (pag. 501, Z. 19). Seit dem letzten Gerichtstermin vor der Vorinstanz hätten sie keinen Kontakt mehr gehabt (pag. 502, Z. 2). Vom vorliegenden Strafverfahren erhoffe sie sich Gerechtigkeit und, dass der Beschuldigte sich entschuldigen würde (pag. 502, Z. 25 ff.).