260, Z. 24 f.). Zum Vorhalt, ihre Aussage, wonach der Beschuldigte sie am Bein angefasst habe, sei neu, könne sie nichts sagen (pag. 260, Z. 39 ff.). Vor der Kammer beschrieb die Strafklägerin C.________ die Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten als anstrengend aufgrund dessen verbaler Ausdrucksweise (pag. 499, Z. 36). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten vor der Vorinstanz, wonach er sie beim Herüberspringen vom Balkon auf den Gerüstladen mit dem Fuss berührt und sich dafür sogleich entschuldigt habe (pag. 268, Z. 25-30 mit Korrektur pag. 269, Z. 35-37), sagte sie aus, dass ein solcher Vorfall nicht passiert sei (pag.