022, Z. 112 ff.). Sie erklärte auf Nachfrage hin, der Beschuldigte habe sich auf ihr bewegt, «wie wenn man mit jemanden schläft» (pag. 022, Z. 121 f.). Weiter ergänzte sie, dass der Beschuldigte sie auch aufgefordert bzw. dazu gedrängt habe, ihn zu berühren (pag. 023, Z. 130). Vor der Vorinstanz schilderte die Strafklägerin C.________ die Vorgänge vom 24. Oktober 2017 wie folgt: In J.________, als sie Ausbesserungsarbeiten an der Fassade gemacht habe, sei der Beschuldigte auf dem Baugerüst hinter ihr durchgelaufen und habe ihr von hinten in die Hose gegriffen (pag. 259, Z.41 f.).