Auf erneute Frage, ob an diesem Tag noch Weiteres vorgefallen sei, schilderte sie die verbalen Belästigungen durch den Beschuldigten (pag. 022, Z. 101 ff.). Erneut bestätigte sie auf Vorhalt ihre Aussagen, wonach der Beschuldigte ihr gegenüber, während sie eingenickt war, anzügliche Bemerkungen machte (pag. 022, Z. 105). Die erneute Frage, ob an diesem Tag Weiteres vorgefallen war, verneinte sie erneut (pag. 022, Z. 109 f.). Sie bestätigte jedoch auf entsprechenden Vorhalt auch ihre Aussagen, wonach der Beschuldigte auf sie gelegen sei und sich auf ihr rhythmisch bewegt habe (pag. 022, Z. 112 ff.).