016, Z. 100). An der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft vom 14. August 2018 führte die Strafklägerin C.________ aus, dass es nach dem Vorfall auf dem Baugerüst, wobei der Beschuldigte ihr ans Gesäss gefasst habe, komisch weitergegangen sei (pag. 021, Z. 78). Die Frage, ob es danach weitere Belästigungen durch den Beschuldigten gegeben habe, verneinte sie (pag. 022, Z. 89 f.). Ihre Aussagen, wonach der Beschuldigte ihr auf dem Boden liegend über dem Pullover an die Brüste gefasst habe, bestätige sie auf Vorhalt hin (pag. 022, Z. 92 ff.). Auf erneute Frage, ob an diesem Tag noch Weiteres vorgefallen sei, schilderte sie die verbalen Belästigungen durch den Beschuldigten (pag.