015, Z. 42 ff.). Der Beschuldigte sei auf demselben Gerüstladen gewesen wie sie, habe irgendetwas gesungen und habe ihr im Vorbeigehen ans Gesäss gefasst (pag. 015, Z. 25 ff.). Auf ihre Frage, was das solle, habe der Beschuldigte geantwortet, das sei nur Spass (pag. 015, Z. 47 f.). Anschliessend habe sie den Rest des Vormittags normal weitergearbeitet, bevor sie am Mittag zusammen mit dem Beschuldigten in die leerstehende, oberste Wohnung gegangen sei (pag. 015, Z. 48 ff.). Aufgrund starker Kopfschmerzen habe sie sich auf den Boden des Wohnzimmers gelegt, woraufhin der Beschuldigte sich neben sie gelegt habe (pag.