004). An der polizeilichen Einvernahme vom 1. November 2017 sagte die Strafklägerin C.________ aus, am 24. Oktober 2017 sei sie zusammen mit dem Beschuldigten alleine auf der Baustelle in J.________ gewesen (pag. 015, Z. 37). Es seien noch zwei Storenbauer auf der Baustelle gewesen, die sie aber nicht gesehen hätten (pag. 016, Z. 83 f.). Um etwa 10:00 Uhr habe sie auf dem Baugerüst an der Fassade etwas abdecken müssen und sei hierfür in die Hocke gegangen (pag. 015, Z. 40 ff.). Auf einmal sei der Beschuldigte neben ihr aufgetaucht, habe ihr in die Hose gegriffen und ihr Gesäss berührt (pag. 015, Z. 42 ff.).