15 sageverhalten des Beschuldigten beispielhaft. Seinen eigenen Ausführungen widersprach er während der Dauer des Verfahrens mehrmals und er gab für sein Verhalten fadenscheinige Erklärungen ab. Aus diesen, wie auch aus den von der Vorinstanz ausgeführten Gründen kann auf die Aussagen des Beschuldigten nicht abgestellt werden. Die vom Beschuldigten gegen die Strafklägerinnen im Sinne von Gegenangriffen erhobenen Vorwürfe lassen sich allesamt anhand der darin ersichtlichen Widersprüche problemlos als Erfindungen seinerseits entlarven.