515, Z. 19). Die Widersprüche in den verwendeten Spitznamen mögen noch marginal sein, handelt es sich doch bei allen dreien um bekannte Pop- Sängerinnen. Bemerkenswert ist, dass der Beschuldigte die Verwendung des Namens Lady Gaga vor der Kammer trotz entsprechender Frage verneinte. Zudem ist auffällig, dass der Beschuldigte vor der Polizei noch angab, die Strafklägerin E.________ regelmässig mit solchen Spitznamen angesprochen zu haben. Vor der Kammer soll das jedoch nur ein einziges Mal vorgekommen sein. Dafür soll auch Anlass bestanden haben, weil gerade Shakira im Radio gelaufen sei. Auch wenn diese Aussagen zur Sache wenig Relevanz haben, veranschaulichen sie das Aus-