499, Z. 28). Dahingehende Äusserungen des Beschuldigten, die er vor der Kammer bekräftigte (pag. 514, Z. 10), sind durch nichts belegt und daher offensichtlich unwahr. Sie dienen lediglich der Untermauerung seiner Version, wonach die beiden Strafklägerinnen sich gegen ihn verschworen und im Zuge dessen ihre Vorwürfe erfunden hätten. Auch die Ausführungen des Beschuldigten zu seinen Spitznamen für die Strafklägerin E.________ sind widersprüchlich und teils fadenscheinig. Vor der Polizei gab er an, er habe die Strafklägerin E.________ gelegentlich mit Lady Gaga oder Madonna angesprochen, fand aber, dass das nicht schlimm sei (pag. 061, Z. 406 f.).