Andererseits ist auch nicht einzusehen, weshalb sie die gleiche Berufsschule besucht haben sollten, wie es der Beschuldigte behauptet. Die Strafklägerin E.________ absolvierte ihre Berufslehre im Kanton V.________ (pag. 504, Z. 26 und Z. 28), die Strafklägerin C.________ hingegen in den Kantonen W.________ und X.________ (pag. 499, Z. 32). Darüber hinaus absolvierten sie die dreijährige Berufslehre auch nicht zeitglich. Die Strafklägerin E.________ beendete diese im Jahr 2016 und begann damit folglich im Jahr 2013 (pag. 504, Z. 26). Die Strafklägerin C.________ hingegen beendete ihre Lehre erst im Jahr 2017 und begann damit folglich im Jahr 2014 (pag. 499, Z. 28).